Sicherheit
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und unserer bisherigen Erfahrung kann man ganz klar sagen: „Ja, der Wechsel des Anbieters ist sicher!“
Der Gesetzesgeber hat die Grundlagen für den liberalisierten Energiemarkt eindeutig festgeschrieben. Hierbei sind vor allem mit der Grundversorgungspflicht(§36) und mit den Bestimmungen zu den Energielieferverträge mit Haushaltskunden(§41) sowie mit den Bestimmungen zur Ersatzversorgung mit Energie(§38) die Verbraucherrechte stark berücksichtigt worden (s. Gesetzestext unten).
Für den Energiekunden ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
- Möglichkeit des Anbieterwechsels
- Kostenloser Anbieterwechsel
- Versorgungssicherheit bei Anbieterwechsel
- Grundversorgungsrecht durch den lokalen Energieversorger
- Verbraucherrecht der Ersatzversorgung bei Ausfall des Versorgers
- Informationsrecht über Tarifpreise, Kosten für Wartung und Service
- Kennzeichnungspflicht für Strom
- Transparenz der Stromrechnung
Häufige Fragen zum Thema Sicherheit:
Kann der Wechsel zum Stromausfall oder Versorgungsausfall führen?
Nein. Per Gesetz ist der lokale Stromversorger verpflichtet, alle Haushalte stets zu versorgen - auch Kunden, die nicht mehr Vertragspartner sind. Er kann also den Strom nicht einfach abstellen, weil ein Kunde gekündigt hat, und macht dies auch in der Praxis nicht. Also keine Angst haben, die Versorgungssicherheit bleibt durch den Wechsel unberührt.
Ich bin Mieter - kann ich auch wechseln?
Ja! Einzige Vorraussetzung für einen Wechsel ist, dass Sie einen eigenen Stromzähler für Ihre Wohnung haben. Ihr Vermieter darf Ihnen hier den Versorger nicht vorschreiben, schließlich sind Sie der Vertragspartner des Energieunternehmens. Die Versorgungssicherheit ist nicht gefährdet, denn der Netzbetreiber ist für die Bereitstellung der Stromversorgung in gleicher Weise verpflichtet wie für seine eigenen Kunden.
Kostet der Wechsel etwas?
Nein, der Wechsel ist kostenfrei.
Mein neuer Anbieter geht pleite – werde ich weiter mit Energie versorgt?
Ja, Sie haben in diesem Fall das Recht in die Standardversorgung Ihres lokalen Energieversorgers zurück zu wechseln.
Gesetzesauszug aus dem Energiewirtschaftsgestz von 2005:
…
Teil 4 Energielieferung an Letztverbraucher
EnWG 2005 § 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die
Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und
Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich
bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und
Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht
nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist.
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das
die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1
sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006,
nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre
festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu
veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.
Über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31.
Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen
sind, entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger
nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach
Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der
Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des
Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
EnWG 2005 § 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt
oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine
Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 1. Er kann aber Grundversorgung im Umfang und
zu Bedingungen verlangen, die für das Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich
zumutbar sind. Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen (Notstromaggregate), die
ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr
als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden, sowie für die Deckung des
Eigenbedarfs von in Niederspannung belieferten Haushaltskunden aus Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus erneuerbaren
Energien.
(2) Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den
gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge
unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres
bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme
sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossener
Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder
Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der
Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen
Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die
Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung
der Ziele des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
EnWG 2005 § 38 Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser
Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann,
gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt
und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses
Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese
Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und für die
Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen die Preise die
nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf der
Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei
Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen
kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen
entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten
anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
EnWG 2005 § 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise
nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1
Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen
Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die
Belieferung von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im
Rahmen der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die
Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der
Regelung des Verwaltungsverfahrens.
EnWG 2005 § 40 (aufgehoben)
EnWG 2005 § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des
Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich
vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel und
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife
und Wartungsentgelte erhältlich sind.
Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsabschluss verschiedene Regelungen nach Satz 1
Nr. 3 anzubieten.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung
von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die
Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie
Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen
Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang A der Richtlinie
2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 96/92/EG (ABl. EU Nr. L 176 S. 37) und der Richtlinie 2003/55/EG
vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
EnWG 2005 § 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu
ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial für
den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, fossile und sonstige
Energieträger, Erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den
der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab
15. Dezember eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen
Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf
Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf
den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung
zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den
entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen.
(3) Sofern ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an
Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix
vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben
davon unberührt.
(4) Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem
Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden, können die
von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten
Gesamtzahlen, ansonsten der UCTE-Strommix, zugrunde gelegt werden. Dieser ist auch
für alle Strommengen anzusetzen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können.
(5) Erzeuger und Vorlieferanten von Elektrizität haben im Rahmen ihrer
Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur
Verfügung zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(6) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an
Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung der Informationen nach
den Absätzen 1 bis 3 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur
Bereitstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 festzulegen.
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